Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter zum Ausmalen bei Rückgabe der Wohnung

 

Im österreichischen Mietrechtsgesetz sind die Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter definiert. Doch erscheinen zahlreiche Formulierungen schwammig und enthalten zudem in Mietverträgen integrierte Vereinbarungen immer wieder Fallstricke, die unangenehme Konsequenzen nach sich ziehen können.

So sind noch überraschend viele Vermieter der Ansicht, dass der Mieter die Wohnung ausgemalen zu übergeben hat, wenn dies im Mietvertrag so vereinbart wurde. Und zahlreiche Mieter wiederum meinen, dass sie nunmehr unter keinen Umständen mehr zum Ausmalen verpflichtet sind. Doch was ist nun tatsächlich anzunehmen?

Ist im Mietvertrag vereinbart worden, dass der Mieter auszumalen hat, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Nach aktueller Rechtssprechung ist die Vereinbarung ungültig, wenn sie auf einem vorformulierten Vertrag des Vermieters getroffen wurde und vom Vermieter vorgegebene Bedingung zum Abschluss des Vertrages war. Wenn der Vermieter jedoch gleichzeitig erklären würde, dass er dem Mieter die Kosten des Neuausmalens ersetzt (z.B. durch Erlassen des Mietzinses von einem Monat etc.), ist der Mieter zum Ausmalen verpflichtet.
     
  • Haben Mieter und Vermieter den Mietvertrag einvernehmlich gemeinsam aufgesetzt (was äußerst selten der Fall sein dürfte) und in diesem Zuge vereinbart, dass der Mieter bei Auszug die Wohnung ausmalt, ist der Mieter ebenfalls zum Ausmalen verpflichtet.

In jedem Fall hat der Mieter den Anstrich jedoch zu erneuern, wenn die Wandfarbe übermäßig abgenutzt oder in einer "ortsunüblichen Art und Weise" verändert wurde. Dies wäre z.B. der Fall, wenn Wände vom Mieter schwarz oder in grellen Farben gestrichen wurden. Dezente Farbtöne sind vom Vermieter allerdings nach neuerer Rechtssprechung zu tolerieren.
 



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